Monatelang kursierten Gerüchte, dass Panama die Mindestinvestition für das Qualified Investor Visa, international oft als „Golden Visa” bezeichnet, im Oktober 2026 generell von 300.000 auf 500.000 US-Dollar erhöhen würde. Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Mit dem Executive Decree No. 17 of 2026 hat Panama die gesetzlichen Grundlagen des Qualified Investor Visa umfassend überarbeitet. Die neuen Bestimmungen wurden am 16. September 2026 in der Gaceta Oficial veröffentlicht und sind bereits in Kraft.
Das Wichtigste vorneweg: Das Qualified Investor Visa ist weiterhin mit einer Immobilieninvestition von 300.000 US-Dollar möglich. Das gilt insbesondere für neue Immobilien im Erstverkauf und für qualifizierende Pre-Construction-Projekte. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Dokumentation, die Mittelherkunft, die Bewertung der Immobilie und die Absicherung noch nicht fertiggestellter Projekte teilweise deutlich verschärft. Für klassische Resale-Immobilien aus dem Sekundärmarkt gilt neu grundsätzlich eine Mindestinvestition von 500.000 US-Dollar.
Wer bereits investiert, einen Vertrag unterschrieben oder einen Antrag eingereicht hat, sollte nicht in Panik geraten: Das neue Dekret enthält wichtige Übergangsbestimmungen. Entscheidend ist, wann die Investition getätigt, der Vertrag verbindlich abgeschlossen und der Antrag eingereicht wurde. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine individuelle Prüfung. Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihre konkrete Situation gemeinsam mit den zuständigen Rechtsanwälten beurteilen können.
Wir analysieren aktuell sämtliche Details des neuen Dekrets mit unseren Partneranwälten und haben bereits mehrere Gespräche mit den involvierten Stellen und Departments von MICI und Migration geführt. Zudem bereitet Weyermann Advisors & Partners ein ausführliches Webinar vor, in dem wir die neuen Regeln Schritt für Schritt erklären und die wichtigsten Fragen beantworten. Wenn Sie daran teilnehmen möchten, schreiben Sie uns gerne: Wir senden Ihnen den Anmeldelink zu, sobald dieser verfügbar ist.
WEYERMANN kontaktierenWas ist das Qualified Investor Visa?
Das Qualified Investor Visa, kurz QIV, ist eine besondere Kategorie der permanenten Aufenthaltsgenehmigung in Panama. Es wurde geschaffen, um ausländischen Investoren auf Grundlage einer qualifizierenden Investition einen vergleichsweise direkten und beschleunigten Weg zur permanenten Residenz zu ermöglichen.
Die offizielle Bezeichnung lautet „Residente Permanente en calidad de Inversionista Calificado”. International wird das Programm häufig als „Panama Golden Visa” bezeichnet. Der Begriff „Golden Visa” ist kein offizieller gesetzlicher Name. Er hat sich jedoch eingebürgert, weil der Antragsteller aufgrund einer bestimmten Investition eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erhält. Anders als bei einigen anderen Visa-Kategorien wird zunächst keine lediglich provisorische Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Das Verfahren erfolgt grundsätzlich in 2 Stufen:
Stufe 1: Das panamaische Ministerium für Handel und Industrie, kurz MICI, prüft die Investition und stellt die entsprechende Investitionszertifizierung aus.
Stufe 2: Anschließend entscheidet der Servicio Nacional de Migración über die permanente Aufenthaltsgenehmigung.
Der Antrag kann grundsätzlich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bereits vor der Einreise des Antragstellers nach Panama eingereicht werden. Vor Ausstellung der endgültigen Migrationskarte müssen der Antragsteller und die eingeschlossenen Familienangehörigen jedoch persönlich die biometrische Registrierung und die Eintragung in das Ausländerregister absolvieren.
Neue Immobilien bleiben grundsätzlich bei 300.000 US-Dollar
Für eine neue Immobilie im Erstverkauf bleibt die Mindestinvestition für das Qualified Investor Visa grundsätzlich bei 300.000 US-Dollar. Das Dekret spricht von einem „inmueble de primera venta”. Gemeint ist grundsätzlich eine neue, noch nicht bewohnte Immobilie, die erstmals durch den Promotor, Developer oder dessen Rechtsnachfolger an einen Käufer übertragen wird.
Bestimmte technische oder rechtliche Vorgänge führen nicht automatisch dazu, dass eine Immobilie ihren Status als Erstverkaufsobjekt verliert. Dazu können beispielsweise gehören:
- die Segregation der Immobilie
- die Eintragung der baulichen Verbesserungen
- die Einbringung in einen Trust
- eine Fusion oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, sofern dadurch keine tatsächliche Vermarktung an einen unabhängigen Dritten erfolgt ist.
Die Behörden dürfen allerdings Transaktionen oder Strukturen unberücksichtigt lassen, wenn diese lediglich simuliert wurden oder erkennbar dazu dienen, die höhere Mindestinvestition für Resale-Immobilien zu umgehen. In der Praxis sollte deshalb vor dem Kauf eindeutig dokumentiert werden, dass es sich tatsächlich um eine neue, unbewohnte Immobilie in der ersten kommerziellen Übertragung handelt.
Resale-Immobilien erfordern neu 500.000 US-Dollar
Für Immobilien aus dem Sekundärmarkt beträgt die Mindestinvestition neu grundsätzlich 500.000 US-Dollar. Als Resale- beziehungsweise Sekundärmarktimmobilie gilt nach dem neuen Dekret eine Immobilie, die zuvor bereits:
- kommerziell vermarktet
- bewohnt
- vermietet
- an einen unabhängigen Dritten übertragen wurde.
Damit fallen klassische Wiederverkäufe bestehender Wohnungen oder Häuser grundsätzlich unter die neue Mindestgrenze von 500.000 US-Dollar. Auch hier gibt es Ausnahmen: Eine Segregation, eine Erbschaft, eine Einbringung in einen Trust oder bestimmte interne Umstrukturierungen gelten nicht automatisch als vorheriger Verkauf. Entscheidend ist die tatsächliche Geschichte der Immobilie und nicht allein, wie die Transaktion formal bezeichnet wird.
Gerade bei Objekten, die ursprünglich von einem Developer gehalten wurden, zwischenzeitlich vermietet waren oder über eine Gesellschaft verkauft werden, sollte der Status vor Vertragsunterzeichnung rechtlich geprüft werden.
Die neuen Regeln im Detail
Ein wichtiger Punkt bleibt auch unter den neuen Bestimmungen unverändert: Die erforderliche Mindestinvestition gilt grundsätzlich einmal pro Hauptantragsteller und nicht separat für jedes einzelne Familienmitglied. Der Ehepartner sowie minderjährige oder anderweitig als abhängig anerkannte Kinder können grundsätzlich in denselben Antrag aufgenommen werden, ohne dass für jede Person nochmals eine separate Investition von 300.000 beziehungsweise 500.000 US-Dollar erforderlich ist.
Eine Familie mit 2 minderjährigen Kindern muss die Mindestinvestition somit nicht 4‑mal leisten. Abhängig von der gewählten Immobilienkategorie genügt grundsätzlich eine qualifizierende Gesamtinvestition von 300.000 oder 500.000 US-Dollar für den Hauptantragsteller und die in seinem Antrag eingeschlossenen Angehörigen.
Wird die Investition gemeinsam mit dem Ehepartner oder den abhängigen Familienmitgliedern gehalten, können diese grundsätzlich als Miteigentümer, Mitinhaber oder wirtschaftlich Berechtigte berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die gemeinsame anrechenbare Nettoinvestition mindestens den für die jeweilige Kategorie erforderlichen Betrag erreicht und die Eigentums- beziehungsweise Begünstigtenverhältnisse ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Anders ist die Situation, wenn mehrere voneinander unabhängige Personen jeweils als eigene Hauptantragsteller auftreten oder wenn eine Gesellschaft beziehungsweise Stiftung mehrere unabhängige wirtschaftlich Berechtigte hat. In diesem Fall muss grundsätzlich jeder Hauptantragsteller den vollständigen Mindestbetrag nachweisen.
In der Vergangenheit war für das Qualified Investor Visa über eine Immobilieninvestition grundsätzlich ein Betrag von 500.000 US-Dollar vorgesehen. Bei Einführung des Programms im Jahr 2020 wurde jedoch vorübergehend eine reduzierte Mindestinvestition von 300.000 US-Dollar festgelegt. Diese reduzierte Schwelle wurde in den Folgejahren mehrfach verlängert beziehungsweise gesetzlich angepasst. Deshalb entstand die weitverbreitete Erwartung, dass der Mindestbetrag im Oktober 2026 automatisch wieder auf 500.000 US-Dollar steigen würde.
Genau das ist jedoch nicht geschehen. Die Regierung hat nicht einfach den bisherigen Betrag generell erhöht, sondern mit Executive Decree No. 17 ein neues, wesentlich detaillierteres Regelwerk geschaffen. Dieses unterscheidet bei Immobilieninvestitionen nun ausdrücklich zwischen neuen Immobilien im Erstverkauf und Immobilien aus dem Sekundärmarkt.
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Berechnung des tatsächlich anrechenbaren Investitionswertes. Nach dem neuen Dekret wird grundsätzlich der niedrigere der folgenden beiden Werte berücksichtigt:
- der vom Antragsteller tatsächlich und nachweisbar bezahlte Kaufpreis
- der plausibel nachgewiesene Marktwert der Immobilie.
Bereits in den vergangenen Monaten hat das MICI regelmässig dazu aufgefordert, Immobilien einer offiziellen Schätzung zu unterziehen, dem sogenannten Appraisal Report, auf Spanisch „Avalúo”.
Das neue Dekret regelt wesentlich genauer, wie die Herkunft und Verwendung der Investitionsmittel nachgewiesen werden müssen. Es reicht nicht aus, lediglich einen Kaufvertrag und einen im Grundbuch eingetragenen Immobilienwert vorzulegen. Die Behörden müssen nachvollziehen können:
- woher das investierte Geld stammt
- wem das Geld gehört
- wie es nach Panama gelangt ist
- über welche Konten es transferiert wurde
- wie es für die konkrete Investition verwendet wurde.
Die Investition muss grundsätzlich mit eigenen Mitteln des Antragstellers erfolgen. Die Gelder müssen aus dem Ausland stammen und lückenlos zurückverfolgt werden können. Als mögliche Nachweise nennt das Dekret unter anderem:
- Bestätigungen einer ausländischen oder panamaischen Bank über den Versand beziehungsweise Eingang der Gelder
- ausländische und panamaische Kontoauszüge
- internationale Überweisungs- und SWIFT-Belege
- Bestätigungen des Verkäufers, Developers oder Treuhänders über den Erhalt der Mittel
- Dokumente, welche die Verbindung zwischen dem Zahlungseingang und der konkreten Investition belegen.
Auch Gelder, die sich bereits auf einem panamaischen Konto befinden, können grundsätzlich berücksichtigt werden. In diesem Fall muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie ursprünglich aus einer internationalen Überweisung stammen und anschließend für die qualifizierende Investition verwendet wurden. Auf Aufforderung der Behörden auch mit entsprechend beglaubigten Unterlagen aus dem Herkunftsland.
Das Dekret hält zudem ausdrücklich fest, dass Schenkungen, Geschenke oder andere unentgeltliche Zuwendungen von Dritten nicht als eigene Investitionsmittel des Antragstellers anerkannt werden. Bei familiären Übertragungen, gemeinsamen Vermögensstrukturen oder Geldern aus Gesellschaften ist daher eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich.
Eine qualifizierende Immobilieninvestition kann weiterhin über eine Gesellschaft oder eine Privatstiftung gehalten werden. Der Antragsteller muss in diesem Fall jedoch umfassend dokumentieren:
- dass die Gesellschaft oder Stiftung ordnungsgemäß besteht
- wie die Eigentums- und Kontrollstruktur aufgebaut ist
- wer wirtschaftlich berechtigt ist
- dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über die Investition besitzt.
Bei ausländischen Gesellschaften können zusätzliche apostillierte Gesellschaftsdokumente und spanische Übersetzungen erforderlich sein. Sind mehrere unabhängige Personen an einer Gesellschaft oder Stiftung beteiligt, muss grundsätzlich jeder Hauptantragsteller den vollständigen Mindestbetrag individuell erfüllen. Eine gemeinsame Investition kann jedoch für einen Hauptantragsteller zusammen mit seinem Ehepartner oder den im selben Antrag enthaltenen Angehörigen anerkannt werden, sofern die entsprechenden Eigentums- oder Begünstigtenverhältnisse ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Die ANATI-Bescheinigung über die Katasterdaten und den registrierten Wert der Immobilie bleibt weiterhin relevant. MICI erhält nun jedoch ausdrücklich weitergehende Möglichkeiten, den tatsächlichen Wert der Investition zu überprüfen. Bestehen objektive Zweifel daran, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert entspricht, kann ein unabhängiges kommerzielles Wertgutachten (Appraisal Report / Avalúo) verlangt werden. Dieses Gutachten muss grundsätzlich:
- innerhalb der letzten 6 Monate erstellt worden sein
- von einem fachlich geeigneten Gutachter stammen
- unabhängig vom Käufer, Verkäufer, Developer, Vermittler und Finanzierer erstellt worden sein
- die Bewertungsmethode und die verwendeten Vergleichsobjekte nachvollziehbar erläutern.
Ein Gutachten ersetzt jedoch weder den Zahlungsnachweis noch den Nachweis der Mittelherkunft. Eine Immobilie qualifiziert nicht allein deshalb, weil ein Gutachter ihr einen entsprechenden Wert zuschreibt. Der erforderliche Betrag muss vom Antragsteller tatsächlich bezahlt worden sein.
Auch Pre-Construction-Projekte können weiterhin für das Qualified Investor Visa verwendet werden. Die Mindestinvestition beträgt grundsätzlich weiterhin 300.000 US-Dollar. Die neuen Regeln sehen dafür 2 mögliche Strukturen vor.
Die 1. Möglichkeit ist die Einzahlung der erforderlichen Investitionssumme in einen Trust bei einer in Panama lizenzierten Bank oder Treuhandgesellschaft. Die Gelder werden anschließend entsprechend den vertraglichen Bedingungen für den Immobilienkauf beziehungsweise den Baufortschritt eingesetzt.
Die 2. Möglichkeit ist die vollständige Zahlung des Kaufpreises an den Developer oder Verkäufer. In diesem Fall muss die Zahlung jedoch durch ein qualifiziertes Bankinstrument zugunsten des Investors abgesichert werden. Das Dekret nennt unter anderem:
- eine unwiderrufliche Stand-by Letter of Credit
- ein unwiderrufliches Bankaval
- eine Bankgarantie zur Vertragserfüllung.
Diese Absicherung muss grundsätzlich den gesamten investierten Betrag decken und bestehen bleiben, bis die Immobilie fertiggestellt, segregiert und im öffentlichen Register auf den Namen des Investors eingetragen wurde. Die Garantie muss während dieser Zeit jährlich erneuert und gegenüber MICI nachgewiesen werden.
Für Weyermann Advisors & Partners ist die Absicherung von Kundengeldern keine neue Thematik. Wir haben bei Pre-Construction-Projekten bereits bisher besonderen Wert darauf gelegt, mit Trust-Strukturen und angemessenen Sicherheiten für unsere Kunden zu arbeiten. Neu ist, dass entsprechende Schutzmechanismen nun ausdrücklich gesetzlich vorgegeben werden. Das stärkt grundsätzlich den Schutz der Investoren, führt jedoch gleichzeitig dazu, dass Developer, Banken und Treuhandgesellschaften ihre bestehenden Prozesse und Vertragsmodelle an die neuen Anforderungen anpassen müssen. Käufer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass jeder bestehende Developer-Vertrag automatisch den neuen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Wird die versprochene Immobilie aus Gründen, die der Developer zu vertreten hat, nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist fertiggestellt, segregiert und eingetragen, kann der Investor unter bestimmten Voraussetzungen in eine andere zugelassene Investition wechseln. Hierfür sieht das Dekret grundsätzlich eine Frist von 180 Arbeitstagen vor.
Der Wechsel in einen 2. Pre-Construction-Vertrag ist nur einmal möglich. Kommt auch dieser 2. Vertrag nicht zur Ausführung, muss die Investition grundsätzlich durch eine bereits konsolidierte Investitionsform ersetzt werden, beispielsweise durch:
- den Erwerb einer fertiggestellten Immobilie
- eine qualifizierende Kapitalmarktinvestition
- ein qualifizierendes Festgeld.
Insgesamt darf ein Aufenthaltsstatus nicht länger als 3 Jahre ausschließlich auf noch nicht vollzogenen Kaufvorverträgen beruhen.
Die qualifizierende Investition muss grundsätzlich mindestens 5 Jahre aufrechterhalten werden. Der Investor ist verpflichtet, gegenüber MICI jährlich nachzuweisen, dass die Investition weiterhin besteht. Dieser Nachweis ist grundsätzlich innerhalb der 30 Kalendertage vor dem Jahrestag der Migrationsresolution einzureichen.
Wird die Investition vor Ablauf der 5 Jahre verkauft, beendet oder ersetzt, muss MICI grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen informiert werden. Das Dekret sieht anschließend unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von bis zu 90 Kalendertagen für eine gleichwertige Reinvestition vor. Erfolgt keine ordnungsgemäße Reinvestition, kann dies zur Aufhebung der permanenten Aufenthaltsgenehmigung führen.
Neben Immobilien bestehen weiterhin andere Möglichkeiten, sich für das Qualified Investor Visa zu qualifizieren. Eine Investition von mindestens 500.000 US-Dollar über eine lizenzierte panamaische Casa de Valores bleibt grundsätzlich möglich. Das neue Dekret beschreibt die zulässigen Finanzinstrumente und die Anforderungen an deren Verwahrung und Dokumentation genauer.
Bei einem Festgeld beträgt die Mindestinvestition bei einer privaten panamaischen Bank grundsätzlich weiterhin 750.000 US-Dollar. Neu ist eine reduzierte Mindestinvestition von 500.000 US-Dollar, wenn das Festgeld direkt und ausschließlich bei Banco Nacional de Panamá oder Caja de Ahorros angelegt wird. Das Festgeld muss mindestens 5 Jahre bestehen und frei von Verpfändungen und anderen Belastungen sein.
Das neue Executive Decree No. 17 betrifft das Qualified Investor Visa. Es ändert nicht automatisch die Voraussetzungen des Friendly Nations Visa, kurz FNV. Stand heute sind uns keine entsprechenden Änderungen am Friendly-Nations-Programm bekannt. Für Staatsangehörige der hierfür zugelassenen Länder bleibt das Friendly Nations Visa somit weiterhin eine mögliche Alternative.
Nach den derzeit veröffentlichten Voraussetzungen kann die wirtschaftliche Verbindung zu Panama unter anderem durch eine Immobilieninvestition von mindestens 200.000 US-Dollar oder durch ein Festgeld von mindestens 200.000 US-Dollar mit einer Laufzeit von 3 Jahren nachgewiesen werden. Auch eine Qualifikation über ein Arbeitsverhältnis kann abhängig vom konkreten Fall und den weiteren Voraussetzungen möglich sein.
Das Friendly Nations Visa führt zunächst zu einer provisorischen Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre. Anschließend kann die permanente Residenz beantragt werden. Es unterscheidet sich damit wesentlich vom Qualified Investor Visa, das bei erfolgreicher Antragstellung direkt zur permanenten Aufenthaltsgenehmigung führt. Welche Kategorie geeigneter ist, hängt unter anderem von der Nationalität, der Investitionshöhe, dem Zeitplan, der gewünschten Immobilienart und der persönlichen Situation des Antragstellers ab.
Was gilt für bestehende und bereits eingereichte Anträge?
Das neue Dekret enthält wichtige Übergangsregelungen. Deshalb besteht für bereits laufende Fälle kein Anlass, in Panik zu geraten. Anträge, die vor Inkrafttreten des neuen Dekrets bereits bei MICI oder beim Servicio Nacional de Migración eingereicht wurden, werden grundsätzlich nach den Anforderungen, Bedingungen und Investitionsbeträgen behandelt, die zum Zeitpunkt der Einreichung galten. Bereits eingereichte Verfahren sind damit grundsätzlich geschützt.
Auch Investitionen, die vor Inkrafttreten des neuen Dekrets bereits getätigt wurden, sowie verbindliche Verträge, die zuvor rechtswirksam abgeschlossen wurden, können noch unter das bisherige Regime fallen. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Dekrets eingereicht wird. Diese Übergangsregelung bedeutet jedoch nicht, dass jede Reservierung oder unverbindliche Kaufabsicht automatisch geschützt ist. Entscheidend sind insbesondere:
- das Datum des Vertragsabschlusses
- die rechtliche Verbindlichkeit des Vertrags
- der Stand der bereits geleisteten Zahlungen
- der Zeitpunkt der Investition
- der Zeitpunkt der Einreichung bei MICI oder der Migrationsbehörde
- die vollständige Erfüllung der bisher geltenden Anforderungen.
Bereits ausgestellte Investitionszertifikate behalten grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit ihre Wirkung. Die neuen Bewertungsregeln dürfen bereits zertifizierte Investitionen grundsätzlich nicht rückwirkend entwerten. Ausnahmen bestehen bei konkreten Hinweisen auf falsche Angaben, Scheingeschäfte, Betrug oder eine illegale Herkunft der Gelder. Wer bereits investiert oder einen Vertrag unterzeichnet hat, sollte seine Unterlagen dennoch zeitnah prüfen lassen. Die 6‑monatige Übergangsfrist sollte nicht unnötig ausgeschöpft werden.
WEYERMANN kontaktierenUnser Fazit
Die vielfach erwartete generelle Erhöhung von 300.000 auf 500.000 US-Dollar ist nicht eingetreten. Stattdessen gilt künftig eine differenzierte Regelung:
- Neue Immobilien im Erstverkauf: mindestens 300.000 US-Dollar.
- Qualifizierende Pre-Construction-Projekte: mindestens 300.000 US-Dollar.
- Immobilien aus dem Sekundärmarkt beziehungsweise Resale Properties: mindestens 500.000 US-Dollar.
- Qualifizierende Kapitalmarktinvestitionen: mindestens 500.000 US-Dollar.
- Festgeld bei privaten panamaischen Banken: mindestens 750.000 US-Dollar.
- Festgeld bei Banco Nacional de Panamá oder Caja de Ahorros: mindestens 500.000 US-Dollar.
Die Möglichkeit, das Qualified Investor Visa mit 300.000 US-Dollar zu erhalten, besteht somit weiterhin. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Bewertung, den Zahlungsnachweis, die Mittelherkunft, die Rückverfolgbarkeit und die Absicherung von Pre-Construction-Projekten konkreter und teilweise strenger. Die erforderliche Investition muss dabei weiterhin nicht für jedes Familienmitglied separat getätigt werden: Ein Hauptantragsteller kann seinen Ehepartner und seine abhängigen Kinder grundsätzlich in denselben Antrag aufnehmen und mit einer einmaligen qualifizierenden Familieninvestition abdecken.
Wer bereits investiert hat, einen Vertrag unterschrieben hat oder einen Antrag eingereicht hat, sollte nicht in Panik geraten. Das neue Dekret enthält wichtige Übergangsregelungen. Dennoch sollte jeder Fall individuell geprüft werden, da Vertragsdatum, Zahlungsstand, Antragsstatus und Dokumentation entscheidend sind.
Weyermann Advisors & Partners unterstützt Sie bei der Auswahl einer geeigneten Investition, der Prüfung der Immobilienkategorie, der Strukturierung des Kaufs und der Koordination mit den zuständigen Banken, Treuhandgesellschaften und Rechtsanwälten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie wissen möchten, wie die neuen Regeln auf Ihre persönliche Situation anwendbar sind. Wir bereiten zudem ein ausführliches Webinar zum neuen Qualified Investor Visa vor. Wenn Sie Interesse haben, schreiben Sie uns gerne: Wir senden Ihnen den Anmeldelink zu, sobald dieser verfügbar ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Maßgeblich sind der veröffentlichte spanische Wortlaut des Executive Decree No. 17 of 2026 und die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
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